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SWK 1, 1. Jänner 2000, Seite R 1
Besondere Härte i. S. d. GEG
•Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. – (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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