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SWK 1, 1. Jänner 2000, Seite T 3

VwGH: Kein Aufwandsersatz bei Vertretung durch einen Wirtschaftsprüfer im Beschwerdeverfahren

Thomas Keppert

VwGH: Kein Aufwandsersatz bei Vertretung durch einen Wirtschaftsprüfer im Beschwerdeverfahren

Wie aus dem VwGH verlautet, hat der Gerichtshof in einem jüngst ergangenen Erkenntnis ausgesprochen, dass einem Beschwerdeführer nur dann ein Aufwandsersatz für die Abfassung der Beschwerde gebührt, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Der VwGH stützt sich dabei auf § 49 Abs. 1 VwGG, dem durch eine Novelle mit Wirksamkeit ab dem als letzter Satz angefügt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwands nur dann gebührt, wenn er tatsächlich von einem Rechtsanwalt im Verfahren vertreten wurde. Offensichtlich wurde es vom Gesetzgeber verabsäumt, im Zuge der Erweiterung der Befugnisse der Wirtschaftsprüfer ab dem diese Gesetzesstelle anzupassen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bereits intensiv bemüht, eine rückwirkende Reparatur des VwGG so bald als möglich zu erwirken.

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