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Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer
(BMF) – Die im § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge, und zwar sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z. B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. b KommStG). Für die Anwendung der Kommunalsteuerbefreiung ist nur entscheidend, ob Bezüge den sonstigen Bezügen des § 67 Abs. 6 EStG zuzurechnen sind. Fallen die Bezüge unter § 67 Abs. 6 EStG, dann gehören sie nach Meinung der Fachabteilung des BMF zur Gänze nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer, d. h. auch jene Teile, die wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif besteuert werden. (