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Verfassungswidrigkeit der Börsenumsatzsteuerpflicht von bedingten Anschaffungsgeschäften
Verfassungswidrigkeit der Börsenumsatzsteuerpflicht von bedingten Anschaffungsgeschäften
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 6, 26, 27, 85/99, die Worte „bedingt oder" in § 18 Abs. 2 Z 3 KVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. Der VfGH motivierte die Aufhebung damit, dass die Bestimmung bedingte Anschaffungsgeschäfte von Wertpapieren auch dann und unwiderruflich der Besteuerung unterzog, wenn diese Geschäfte infolge der Versagung einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung letztlich nicht zustande kamen. Diese damit bewirkte Gleichstellung von unwirksamen mit wirksamen Rechtsgeschäften verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auf die im Einleitungsbeschluss ebenfalls geäußerten Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums musste der Gerichtshof nicht mehr eingehen.