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SWK 1, 1. Jänner 2000, Seite R 1
Zahlungen an Devisenausländer
•Im Zeitraum 1992 – 1994 waren Zahlungen an Devisenausländer mit Wohnsitz im Irak und Libyen nur mit gesonderter Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank zulässig. – (§ 20 Abs. 1 DevG), (Abweisung)
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