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SWK 1, 1. Jänner 2000, Seite 27

Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe

Fünfjähriger Beobachtungszeitraum nach Betriebsaufgabe

Gerhard Petschnigg

Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist die Aufgabe des gesamten Betriebes. Eine Teilbetriebsaufgabe genügt nicht. Die Betriebsveräußerung und die unentgeltliche Übertragung des Betriebes sind ebenfalls nicht begünstigt.

Zweck: Nichtversteuerung der auf das Gebäude entfallenden stillen Reserven. Hingegen sind die auf das Grundstück entfallenden stillen Reserven bei § 5-Ermittlern nicht begünstigt.

Die Besteuerung der stillen Reserven des zum Betriebsvermögen gehörenden Teiles des als Hauptwohnsitz des Betriebsinhabers dienenden Gebäudes kann nicht bei jeder Betriebsaufgabe unterbleiben, sondern nur, wenn der Betrieb aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

• gestorben ist,

• erwerbsunfähig ist oder

• das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Tod des Steuerpflichtigen

Wird ein Betrieb anlässlich des Todes des Steuerpflichtigen aufgegeben, ist die Aufgabe den Erben zuzurechnen, selbst wenn sie keine weitere betriebliche Tätigkeit entfalten. Eine Aufgabe des Betriebes infolge Todes des Rechtsvorgängers kann unterstellt werden, wenn die Erben des Betriebes diesen unmittelbar nach der Einantwortung aufgeben.

Erwerbsunfähigkeit

Nach ...

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