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SWK 1, 1. Jänner 2000, Seite R 1

Devisenhändlerermächtigung

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 93/05/0191, ausgesprochen, dass eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vorliegt, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird und physischer Zwang bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Die in der Beschwerde als Sanktion für die Verweigerung der Einsichtnahme angeführte Möglichkeit der Entziehung der Devisenhändlerermächtigung setzt ebenso wie eine allfällige Bestrafung im Sinne des § 23 Abs. 1 DevG ein förmliches, mit Bescheid zu beendendes Verfahren voraus, in dem die Berechtigung zur Einsichtnahme zu überprüfen wäre; ein physischer Zwang oder die Androhung eines solchen liegt daher nicht vor. – (§ 23 Abs. 1 DevG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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