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SWK 1, 1. Jänner 2000, Seite 31

Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Pensionsabfindungen

(BMF) – Gemäß § 5 Abs. 2 lit. a KommStG und gemäß § 41 Abs. 4 lit. a FLAG 1967 gehören Ruhe- und Versorgungsbezüge nicht zur Bemessungsgrundlage.

Nach Auffassung des BMUJF sind Pensionsabfindungen, die auf einer Pensionszusage beruhen bzw. aufgrund (dienst-)vertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, ihrem Wesen nach unter den Begriff „Ruhe- und Versorgungsbezüge" zu subsumieren. Pensionsabfindungen fallen somit unter § 41 Abs. 4 lit. a FLAG 1967 und gehören demnach nicht zur Beitragsgrundlage für den DB, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie ausgezahlt werden oder ob eine Versteuerung nach § 67 Abs. 6 oder Abs. 8 lit. b EStG erfolgt (Erlaß , AÖFV 396/1992).

Das BMF hält diese Auslegung auch im Bereich der KommSt für zutreffend.

Die Gemeinden sind an diese Auffassung nicht gebunden. Das BMF hat keine rechtliche Handhabe, eine bestimmte Auslegung den Gemeinden vorzuschreiben. Dem BMF kommt nämlich im Rahmen der Erhebung der KommSt durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu. Eine auch für die Gemeinden bindende Rechtslage wäre erst dann gegeben, wenn der VwGH diese Rechtsmeinung teilt oder eine Klarstellung im FLAG 1967 bzw. KommStG 1993 z. B. durch ausdrückliche Aufnahme der „Pensionsabfindungen" erfolgt. Auch im Hinblick auf die Unsicherheiten einer Gesetzesänderung (vgl. Änderungsversuch des § 67 Abs...

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