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SWK 1, 1. Jänner 2000, Seite 34

Veranstaltung von Betriebsausflügen

Reiseleistungen des Unternehmers an seine Arbeitnehmer, die gemäß § 23 UStG 1994 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind?

Hannes Gurtner

Im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde seitens der Finanzverwaltung mehrfach die Rechtsansicht vertreten, dass die Veranstaltung eines Betriebsausfluges als Reiseleistung gemäß § 23 UStG 1994 zu qualifizieren sei. Dies hätte zur Folge, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug für die Vorleistungen(z. B. Bus-, Eintritts-, Nächtigungskosten) versagt wird. Eine derartige Rechtsansicht ist – bis auf einige Ausnahmefälle – grundsätzlich abzulehnen.

1. Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 UStG 1994

Die Anwendung von § 23 UStG 1994 setzt voraus, dass

• ein Unternehmer eine Reiseleistung an Empfänger erbringt, die entweder nicht Unternehmer sind oder die Leistung nicht für ihr Unternehmen beziehen

• der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt

• der Unternehmer Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Veranstaltung der Reisen die Haupttätigkeit des Unternehmens bildet. Ausreichend ist, wenn die Leistung im Rahmen eines Neben- oder Hilfsgeschäftes erbracht wird.

Bei der Veranstaltung eines Betriebsausfluges für seine Mitarbeiter nimmt der Unternehmer i. d. R. Reisevorleistungen im eigenen Namen in Anspruch, die unmittelbar seinen Mitarbeitern zugute kommen. Da es sic...

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