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SWK 1, 1. Jänner 2000, Seite 3

Neue Finanzamts-Zuständigkeiten durch das Finanzreformgesetz 1998 ­ Gefahr von Fristversäumnissen

Thomas Keppert

Neue Finanzamts-Zuständigkeiten durch das Finanzreformgesetz 1998 – Gefahr von Fristversäumnissen

Durch das Finanzreformgesetz 1998 kommt es ab österreichweit, insbesondere aber in Wien, zu umfangreichen Änderungen bei der Zuständigkeit von Finanzämtern. Ab sollten die Verständigungsschreiben über die neu zu vergebenden Steuernummern zur Aussendung gelangen.

Das Kontaktkomitee und der Fachsenat für Steuerrecht weisen in diesem Zusammenhang auf die Gefahren und Probleme hin, die sich bei der Einreichung von Anbringen (insbes. von Stundungsanträgen, Fristverlängerungen udgl.) bei der unzuständigen Abgabenbehörde ergeben können:

• Nach § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sie haben bei ihnen einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, zwar ohne unnötigen Aufschub, aber auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

• Gemäß §§ 52 a und 73 BAO ist der Abgabepflichtige vom Übergang der sachlichen bzw. örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt in Kenntnis zu setzen. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher...

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