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Wiederaufnahme wegen Ausscheidens von Privatanteilen
Nach einer Betriebsprüfung erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wiederaufnahme wurde mit Berufung bekämpft, und der Berufung wurde infolge Vorlage an die 2. Instanz mittels 2. Berufungsvorentscheidung stattgegeben. Anschließend führte das Finanzamt ein neuerliches Vorhalteverfahren durch und verfügte nach ausreichender Klärung der strittigen Punkte eine neuerliche Wiederaufnahme. Da diese 2. Wiederaufnahme aus denselben bereits von der Betriebsprüfung angeschnittenen Punkten erfolgte, wurde der Beschwerde vom VwGH stattgegeben; denn diese Punkte waren für die 2. Entscheidung keine neu hervorgekommenen Tatsachen mehr und durften daher nicht nochmals als Wiederaufnahmegründen herangezogen werden. ()