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SWK 10, 1. April 1999, Seite R 032

Einhebung: Aussetzung

Die vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren; dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. - (§ 212 a Abs. 5 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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