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SWK 10, 1. April 1999, Seite S 250

Kritik an jüngster VwGH-Judikatur zu § 37 Abs. 5 EStG

Das vom VwGH postulierte Erfordernis der 100%igen Erwerbsunfähigkeit entspricht nicht dem Gesetzeszweck

Mag. Norbert Schrottmeyer

Mit Erkenntnis vom hatte der VwGH erstmals Gelegenheit, seine Ansicht zur Auslegung des Begriffes der „Erwerbsunfähigkeit" i. S. d. §§ 24 Abs. 6 und 37 Abs. 5 EStG zu bekunden.)

1. Beschwerdefall

Der Beschwerdeführer beantragte die Besteuerung mit Hälftesteuersatz, weil der Betrieb wegen Erwerbsunfähigkeit verkauft worden sei, wobei ein Erfordernis der hundertprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gesehen wurde. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor, wonach er laufend Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Ausmaße habe.

Die belangte Behörde verwehrte die Begünstigung und wies auch die eingelegte Berufung ab. Dabei bemerkte sie, daß im GSVG zwei Arten der Erwerbsunfähigkeitspensionen unterschieden werden und es im Fall der vorzeitigen Alterspension genüge, wenn der Versicherte auf Dauer gesehen außerstande sei, die in den letzten 60 Monaten ausgeübte Tätigkeit weiter auszuüben. Die Behörde vertrat den Standpunkt, daß eine 100prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben sein müsse, um Anspruch auf die Begünstigung zu haben. Dies sei jedoch bei dieser Art von Pension n...

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