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SWK 10, 1. April 1999, Seite K 010

Umsatzsteuer - Kein Vorsteuerabzug für Feuerwehrhaus

UMSATZSTEUER

Kein Vorsteuerabzug für Feuerwehrhaus (§ 12 UStG)

Die Gemeinde hat im Rahmen der Hoheitsverwaltung die Verpflichtung, der Feuerwehr entsprechende Baulichkeiten zur Verfügung zu stellen. Von einer privatrechtlichen Gesellschaft, die zu 95% im Eigentum der Gemeinde steht, wurde auf Gemeindegrund im Rahmen eines Superädifikates das Feuerwehrhaus errichtet, um es an die Feuerwehr zu vermieten. Da die Gemeinde aber die Mieten refinanzierte und auch sonst die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers hatte, wurde der Umweg über die private Gesellschaft steuerlich nicht anerkannt ().

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