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SWK 10, 1. April 1999, Seite W 041

Die Rückstellung von Versicherungsbeiträgen nach dem GSVG für pflichtversicherte Vollkaufleute

Noch immer wenig beachtete Rückstellungsverpflichtung für die Nachzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen

Karl Bruckner

Aufgrund der neuen Rechtslage im Sozialversicherungsrecht ab sind pflichtversicherte, bilanzierende Vollkaufleute, nicht nur in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit und des Bestehens einer Pflichtversicherung gemäß GSVG, verpflichtet, Rückstellungen für Beitragsnachzahlungen und aktive Rechnungsabgrenzungen für Beitragsguthaben zu bilden.)

Ursache hiefür ist die Bestimmung im GSVG), wonach ab 1998 die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für alle GSVG/FSVG-Pflichtversicherten aufgrund der aktuellen Einkünfte bemessen werden. Für die Beiträge des Jahres 1998 sind daher die Einkünfte aus der versicherten Erwerbstätigkeit des Jahres 1998 maßgebend und es zählt für die Beitragsgrundlage ab 1998 der Steuerbescheid des betreffenden Beitragsjahres. Der drei Jahre zurückliegende Steuerbescheid dient ab 1998 nur noch zur Ermittlung der vorläufigen) Versicherungsbeiträge.

Da die Einkünfte des laufenden Jahres immer erst im nachhinein von der Finanzverwaltung mittels Steuerbescheid festgestellt werden können, Pflichtversicherungsbeiträge aber bereits im laufenden Beitragsjahr vorgeschrieben werden müssen, ist zunächst eine vorläufige Beitragsgrundlage für die Festsetzung der Pflichtversicherungsbe...

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