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SWK 10, 1. April 1999, Seite W 48

Energieabgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung

Erstmalige Kommentierung des Ausweises der Energieabgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung im HBA

Mag. Dr. Josef Schlager

Da es sich unmittelbar jedoch um eine auf den Umsatz bezogene Steuer entsprechend Art. 28 der Bilanzrichtlinie handelt, wäre ein derartiger Ausweis grundsätzlich richtlinienkonform. Um Mißverständnisse bei den Adressaten jedoch auszuschließen, müßte der Begriff „Nettoumsatzerlös" einerseits verwendet werden, und andererseits müßte auch diese abweichende Vorgangsweise im Anhang hervorgehoben werden. Am „Nettoumsatzerlös" hängt ja auch die Bestimmung über die Größenmerkmale für die Einleitung in kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften (Art. 11 EG-Richtlinie). Bei Unternehmen, die Kleinkraftwerke betreiben, könnte dies sogar ausschlaggebend für die Einordnung sein, ob eine kleine oder mittelgroße Gesellschaft vorliegt.

Ein Jahresabschluß, aus dem weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch im Anhang die Höhe der Energieabgabe ersichtlich ist, ist in dieser Darstellung abzulehnen. Für externe Jahresabschlußadressaten ist es wohl von Interesse, mit welchen Steuern das Produkt belastet ist. Somit ergibt sich dieser betragsmäßige Ausweis schon aus der Generalklausel des § 222 Abs. 2 HGB.

(H./S.)* - In den veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnungen der großen Elektrizitätsvers...
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