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SWK 10, 1. April 1999, Seite K 10

Bundesabgabenordnung - Aussetzung nur bei Nachforderung

Aussetzung nur bei Nachforderung (§ 212 a BAO)

Ergibt ein geänderter Bescheid ein Guthaben, dann kann kein Aussetzungsantrag mit der Begründung gestellt werden, daß der Bescheid letztlich zu einem größeren Guthaben führen müßte ().

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