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Bundesabgabenordnung - Aussetzung nur bei Nachforderung
Aussetzung nur bei Nachforderung (§ 212 a BAO)
Ergibt ein geänderter Bescheid ein Guthaben, dann kann kein Aussetzungsantrag mit der Begründung gestellt werden, daß der Bescheid letztlich zu einem größeren Guthaben führen müßte ().