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SWK 10, 1. April 1999, Seite R 031

Repräsentationsaufwendungen

Bei den einzelnen Einkünften dürfen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden; darunter fallen auch Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, S. R 032außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. – (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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