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Vortragstätigkeit wird schwerpunktmäßig nicht im Arbeitszimmer ausgeübt
Grundgedanken zur Notwendigkeit eines Arbeitszimmers bei Lehrern und Vortragenden
Den folgenden Ausführungen liegen ein Berufungsverfahren sowie das Erkenntnis des , zugrunde: Der Steuerpflichtige unterrichtet an einer AHS Geographie, Informatik und Leibeserziehung. Weiters ist er Kustos für Leibeserziehung (zuständig für die Beschaffung und Wartung der notwendigen Einrichtungen in den Turnsälen) und Bildungsberater (Schullaufbahnberatung für Eltern und Schüler, Konfliktlösung) tätig. An der Universität unterrichtet der Steuerpflichtige Volleyball im Rahmen des sportwissenschaftlichen Studiums. Die Notwendigkeit des Arbeitszimmers wird vom Steuerpflichtigen damit begründet, daß neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit Vor- und Nachbereitungen erforderlich seien, die mehr Zeit in Anspruch nehmen als die Vortragstätigkeit. Mangels geeigneter Räumlichkeiten in der Schule bzw. an der Universität müsse der Steuerpflichtige die Tätigkeiten im entsprechend eingerichteten Arbeitszimmer ausüben. Darüber hinaus müßten auch Overheadfolien im Arbeitszimmer vorbereitet werden, da in der Schule entsprechende Geräte nicht zur Verfügung stünden.
Die Rechtsansicht des VwGH
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden Fassung des Struk...