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SWK 10, 1. April 1999, Seite K 010

Bundesabgabenordnung - Verjährungsfrist bei Selbstanzeige

BUNDESABGABENORDNUNG

Verjährungsfrist bei Selbstanzeige (§ 207 BAO)

Eine Verlängerung der Bemessungsverjährung auf 10 Jahre setzt voraus, daß eine Abgabe mit Vorsatz verkürzt worden ist. Weder aus der zu Beginn einer Betriebsprüfung abgegebenen Selbstanzeige (Nichterklärung von Zinsen aus im Betriebsvermögen befindlichen Sparbüchern) noch aus dem Umstand, daß die Zinsen jahrelang nicht erklärt worden sind, kann automatisch geschlossen werden, daß die Zinsen vorsätzlich nicht erklärt worden sind ().

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