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SWK 10, 1. April 1999, Seite W 049

Die Redepflicht des Konzernabschlußprüfers

Kann auch im Hinblick auf einen Reorganisationsbedarf Berichtspflicht eintreten?

Mag. Gerhard Hopf und Mag. Anna Richtsfeld

Die Berichtspflicht nach § 273 Abs. 2 HGB trifft grundsätzlich auch den Konzernabschlußprüfer. Im Folgenden soll auch untersucht werden, ob etwaige Berichtspflichtversäumnisse bei einer in den Konzernabschluß einbezogenen Tochtergesellschaft Auswirkungen auf die Berichtspflicht des Konzernabschlußprüfers haben.

Gemäß § 268 HGB ist der Jahresabschluß und Lagebericht sowohl von Kapitalgesellschaften) (Abs. 1) als auch von Konzernen (Abs. 2) durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Die §§ 268 ff. HGB sind auf die Abschlußprüfung sowohl für den einzelnen Gesellschaftsabschluß als auch für den Konzernabschluß anzuwenden.)

§ 269 HGB legt Gegenstand und Umfang der Abschlußprüfung fest. Gemäß § 269 Abs. 2 HGB hat der Konzernabschlußprüfer neben der Prüfung des Konzernabschlusses die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bzw. die Beachtung der für die Übernahme in den Konzernabschluß maßgeblichen Vorschriften hinsichtlich der im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse zu überprüfen.) Unter den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind alle für die Rechnungslegung des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften zu verstehen. Es soll sichergestellt sein, daß alle Einzelabsc...

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