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Haftung für Gebühren
• Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallshaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen „in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht. - (§ 9 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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