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SWK 16, 1. Juni 1999, Seite R 052

Haftung für Gebühren

Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallshaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen „in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht. - (§ 9 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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