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Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltung
(BMF) - Ergänzend zum Erlaß über die Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltung vom , GZ 07 1601/IV/7/98 (SWK-Heft 28/1998, Seite S 625 f.), ist ab folgendes zu beachten:
1. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine Durchschrift der Mitteilung L 22 auszuhändigen.
2. Die Mitteilung L 22 kann unterbleiben, wenn die Prüfung zu keiner Nachforderung führt oder diese insgesamt 10.000 S für den Prüfungszeitraum nicht übersteigt (bisher: 1.000 S pro Kalenderjahr),
3. Auf Grund der Evaluierung des Austausches der Prüfungsergebnisse im Zeitraum bis wird die Mitteilung L 22 modifiziert. Das neue angeschlossene Mitteilungsformular ist sowohl von den Finanzämtern als auch von den Sozialversicherungsträgern zu verwenden. Eine eigene Drucksorte wird nicht aufgelegt, die Vervielfältigung hat in geeigneter Weise zu erfolgen. Wird die Mitteilung automationsunterstützt selbst erstellt, hat sie hinsichtlich Aufbau und Inhalt dem Muster zu entsprechen.
4. Die Ergebnisse und die Effizienz des Austausches der Prüfungsergebnisse werden für jedes Kalenderjahr einer Evaluierung unterzogen. Zu diesem Zweck sind von den Finanzämter...