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SWK 16, 1. Juni 1999, Seite R 053

Finanzstrafverfahren: Verjährungsfristen

Der Gesetzgeber sieht nur hinsichtlich der im § 31 FinStrG normierten Verjährungsfristen, nicht aber hinsichtlich der im Abs. 5 normierten besonderen Fristen, mit deren Ablauf die Strafbarkeit jedenfalls erlischt, eine Hemmung des Fristenlaufes für die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. - (§ 31 Abs. 5 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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