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VfGH: § 5 Abs. 2 UStG 1972
•Aufhebung des Wortteiles „bundes" in den Worten „bundesgesetzlich" im ersten und zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des § 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wegen Gleichheitswidrigkeit - (Aufhebung)
Die Umsatzsteuer ist keine ausschließliche Bundesabgabe, sondern eine zwischen Bund und Ländern geteilte Abgabe (§ 7 FAG). Aus diesem Grund ist die von der Bundesregierung zur Rechtfertigung der getroffenen Regelung vorgebrachte Argumentation, daß § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1972 nur dem Bund erspare, zunächst eine um die Umsatzsteuer erhöhte Subvention zu gewähren und sodann die Umsatzsteuer durch sein Organ (die [Bundes-]Finanzbehörden) wieder einzuheben, nicht zutreffend.
Mit der von der Bundesregierung erwähnten Judikatur des VfGH über die Zulässigkeit, verschiedene Ordnungssysteme verschieden zu gestalten, und über die Nichtanwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes auf das Verhältnis verschiedener Gesetzgeber hat das hier vorliegende Problem nichts zu tun.
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen widersprechen dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz. Obgleich das UStG 1972 durch das UStG 1994 abgelöst wurde, war nicht (bloß) festzustellen, daß sie verfassungswidrig waren; vielmehr waren sie als verfassungswidrig aufzuheben, ist doc...