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SWK 16, 1. Juni 1999, Seite S 410

Unterjährige Umstellung der Aufzeichnungen

(A. B.) - Bücher sind Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dienen, somit nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben daher alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien (§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO) laufend auf Bestandskonten zu erfassen. Die nachträgliche Erfassung von Beständen, Forderungen und Außenständen zum Bilanzstichtag erfüllt nicht die Voraussetzung für eine laufende Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Zur Ermittlung eines Übergangsgewinnes zum genügt es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, daß „mit den ab September 1993 nachgeholten Aufschreibungen eine eindeutige und klare Feststellung des Betriebsvermögens zum " möglich sei. Es lagen auch keine (nur geringfügigen) Mängel der Buchführung vor. Vielmehr sind Bücher erst ab September 1993 geführt worden (Erkenntn...

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