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Verschmelzung: ESt-Ermittlung
• Für das Wirtschaftsjahr, in das die Verschmelzung im Sinne § 1 StruktVG fällt, ist für die übertragende Gesellschaft eine normale Einkommensteuerermittlung durchzuführen und ist dieses Einkommen auch der übertragenden Gesellschaft zuzurechnen; Verluste, die erst im Jahr der Verschmelzung bei der übertragenden Gesellschaft entstanden sind, können nicht für denselben Zeitraum als Einkommensbestandteil der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet werden. - (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972), (Abweisung)
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