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SWK 16, 1. Juni 1999, Seite S 398

Sanierung eines Badezimmers

Aufwendungen für die Einrichtung und Instandhaltung eines Eigenheimes sind in aller Regel keine außergewöhnliche Belastung, weil die ganz überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu derlei (Wohnungs)Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten zählen, gezwungen ist. An der Außergewöhnlichkeit mangelt es daher auch bei Reparaturaufwendungen, die durch die laufende Benützung einer Wohnung erforderlich werden. Davon abgesehen gehören Aufwendungen für eine „Badezimmer- und WC-Komplettsanierung" anläßlich des Austausches von Abflußleitungen aus Blei zu den - wenngleich nur höchstbetragsbegrenzt abzugsfähigen - Sonderausgaben. Deren Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist daher auch nach § 34 Abs. 1 letzter Satz EStG ausgeschlossen (Entscheidung des Berufungssenates I der FLD für Tirol vom , anhängig zu VwGH 99/14/0001).

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