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SWK 16, 1. Juni 1999, Seite S 408

Schuldzinsenabzug und Beteiligungsveräußerung

Die Berufungswerberin hatte im Jahr 1991 fremdfinanziert eine Beteiligung an einer inländischen AG erworben. Die Beteiligung wurde, ohne Ausschüttungen bezogen zu haben, im Jahr 1993 weiterveräußert.

Die von der Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen (Zinsen) standen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Gewinnanteilen gemäß § 10 Abs. 1 KStG. Sie zählten daher zu den gemäß § 12 Abs. 2 KStG nichtabzugsfähigen Aufwendungen, auch wenn es in den Berufungsjahren 1991 und 1992 tatsächlich zu keinen steuerfreien Beteiligungserträgen gekommen ist (). Ungeachtet des zunächst bestehenden Zusammenhanges der geltend gemachten Zinsen mit steuerfreien Erträgen wurden diese Aufwendungen aber im Jahr 1993 abzugsfähig. Zum Veräußerungszeitpunkt stand nämlich fest, ob und in welchem Ausmaß die Erwerbsquelle zu steuerfreien und/oder steuerpflichtigen Einkünften beigetragen hat (). Dies bedeutet aber nicht, daß die 1991 und 1992 entstandenen Zinsen schon in diesen Jahren und nicht erst 1993 berücksichtigt werden können (§ 12 Abs. 2 KStG; Entscheidung des Berufungssenates I der FLD für Tirol vom ).

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