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Abgrenzung landwirtschaftlicher Urproduktion zu Be- und/oder Verarbeitung i. R. d. Land- und Forstwirtschaft
und/oder Verarbeitung i. R. d. Land- und Forstwirtschaft
(BMF) - Für die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion zur Be- und/oder Verarbeitung (die PauschalierungsVO BGBl. Nr. II 430/1997 vermeidet den Terminus „Direktvermarktung") sind grundsätzlich nur steuerliche Vorschriften heranzuziehen.
Diese sehen aber als letztes Abgrenzungskriterium die Verkehrsauffassung vor. Die betreffende Regelung in der Gewerbeordnung kann als Ausdruck der Verkehrsauffassung angesehen werden. Sofern daher ein Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 GewO vorliegt, wird steuerlich darin eine Be- und/oder Verarbeitungstätigkeit i. S. d. § 6 der PauschalierungsVO gesehen. (