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SWK 11, 10. April 1998, Seite 337

FinanzOnline-Verordnung regelt Datenübertragung zwischen Finanzbehörden und Wirtschaftstreuhändern

Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form

Auf Grund der §§ 86 a, 90 a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf Anbringen (§ 86 a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90 a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für

1. die Akteneinsicht nach § 90 a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen.

2. Anbringen betreffend Vollmachten.

§ 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 13 DSG) der Abgabenbehörden des Bundes.

(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.

§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:

1. Die in der Liste der Wirtsch...

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