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SWK 11, 10. April 1998, Seite 333

Vorsteuerabzug für Fahrzeuge, die zur Begleitung von Schwer- und Sondertransporten eingesetzt werden

Umsätze werden unmittelbar durch den Einsatz der Fahrzeuge erzielt

(BMF) - Im Zusammenhang mit einem Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Kraftrad läßt der Gesetzgeber einen Vorsteuerabzug immer dann zu, wenn das Fahrzeug das Betriebsmittel ist, aus dessen Einsatz unmittelbar entsprechende Umsätze erzielt werden (Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, gewerbliche Veräußerung von Kraftfahrzeugen, gewerbliche Personenbeförderung, gewerbliche Vermietung). Auch im Falle der Begleitung von Sonder- und Schwertransporten werden die Umsätze unmittelbar durch den Einsatz des Fahrzeuges erzielt.

In diesem Zusammenhang werden teilweise Gewerbeberechtigungen für die „Vermietung von Kraftfahrzeugen, eingeschränkt auf die Vermietung von Personenkraftwagen für die Begleitung von Schwer- und Sondertransporten" erteilt. Die gewerbliche Vermietung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern berechtigt zum Vorsteuerabzug. Wird die Tätigkeit aufgrund einer derartigen Gewerbeberechtigung ausgeübt, so können Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und mit dem Betrieb des Fahrzeuges stehen, abgezogen werden.

Nicht immer wird im Zusammenhang mit Schwer- und ...

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