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SWK 11, 10. April 1998, Seite 036

Rechtsgebühr: Bemessung

Auch Verpflichtungen zur Leistung aus Haftungsübernahmen waren ein Teil des Entgeltes, das der Rechtsgebühr für die Abtretung von GmbH-Anteilen unterlag - (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG vor dem BGBl. 629/1994)

„... Nach dem deutlichen und nicht weiter auslegbaren Inhalt des Punktes 6.1. der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Vertragsurkunde hat die Beschwerdeführerin die Garantie für die Leistung eines Betrages von 29,000.000 S übernommen. Die Übernahme der Haftung mit diesem Betrag stellt damit eine Leistung dar, die der Bemessungsgrundlage der in Rede stehenden Abgaben zuzurechnen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, die angeführte Vereinbarung stelle weder eine Bürgschaftserklärung noch eine Garantieerklärung, sondern vielmehr eine Patronatserklärung dar, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Begriff der Patronatserklärung nur eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Schuldner verschiedenen Person, dem Patron, ist, die einen ganz unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. ... Auch wenn der angeführte Vertragspunkt 6.1. im Sinne des erstmals in der Beschwerde erhobenen...

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