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SWK 11, 10. April 1998, Seite 325

Veranlagung 1997 nichtbuchführender Land- und Forstwirte sowie nichtbuchführender Gärtner

„Wer die Ernte hat, hat die Zurechnung"

(BMF) - Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. II 430/1997[berichtigt durch BGBl. Nr. II 30/1998vom ], wurde die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen neu geregelt. Auf die Anwendung der Pauschalierung besteht ein Rechtsanspruch. Das Wort „kann" bedeutet allerdings ein Wahlrecht, welches mit der Abgabe der Steuererklärungen als ausgeübt anzusehen ist. Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen hiezu im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Die neue Verordnung ist so konzipiert, daß die Mehrheit der Neuerungen erst ab der Veranlagung für das Jahr 1998 in Kraft tritt. Mit Ausnahme des Punktes 9 (Forstwirtschaft) ist daher der ho. Erlaß vom , GZ 06 0810/12-IV/6/95, AÖFV Nr. 274/1995, auch bei der Veranlagung für das Jahr 1997 anzuwenden. Diese gilt auch für den Bereich des Nebenerwerbes, der Privatzimmervermietung und für auf Basis eines reinen Selbstkostenersatzes aufgebaute Dienstleistunge...

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