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SWK 11, 10. April 1998, Seite 329

Gesetzliche Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1-3 EStG

Inanspruchnahme der Pauschalierung ist auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern möglich

Mag. Dr. Gerhard Petschnigg

Die gesetzliche Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1–3 EStG 1988 ist nur bei bestimmten Einkunftsarten zulässig, bei

• Einkünften aus selbständiger Arbeit und

• Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Der Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 3.000.000 S betragen haben. Voraussetzung für die Basispauschlierung ist, daß keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Das Erstellen einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hindert hingegen die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht.

Als pauschale Betriebsausgaben können 1994 bis 1996 12% abgezogen werden.

Ab 1997 beträgt das Betriebsausgabenpauschale 6% für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Hausverwalter, bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit; 12% für die restlichen Tätigkeiten bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb.

Ab 1998 kann zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale auch die gesetzliche Sozialversicherung gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werde...

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