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Schätzung bei Imbißstand
Die Finanzbehörde ist zur Schätzung berechtigt, wenn der Inhaber eines Imbißstandes die Tageslosungen durch Zählen des Kassastandes bei Betriebsschluß feststellt - (§ 184 Abs. 3 BAO)
Eine Rückrechnung auf die Tageseinnahmen durch Zählen des Kassastandes ist nicht möglich, wenn Anfangsbestand, Barausgaben und Einlagen nicht aufgezeichnet werden. (Abweisung)
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