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SWK 11, 10. April 1998, Seite R 34

Strafe wegen Finanzvergehen

Die Strafe wegen eines Finanzvergehens richtet sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht - (§ 4 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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