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USt: Sommerrodelbahn
• Eine Sommerrodelbahn wird als solche nicht „besteuert"; der Umsatzsteuer unterliegen allenfalls die aus dem Betrieb einer Sommerrodelbahn erzielten Umsätze. - (§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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