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Eingabe: Privatinteresse
•Eine Eingabe, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH schon dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht hat oder zu erreichen hoffte. - (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG), (Abweisung)
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