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SWK 32, 10. November 1998, Seite R 113
Gebühren: Vergleich
•Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. - (§ 18 Abs. 2 Z 1 GGG), (Abweisung)
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