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SWK 32, 10. November 1998, Seite 706

Atelier als Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG?

(BMF) - Das Bundesministerium hat seine Rechtsansicht zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG mit Erlaß vom , GZ 06 1001/3-IV/6/96, (AÖFV 92/1997 SWK-Heft 10/1997, Seite S 266), mitgeteilt.

Auf Grundlage der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten ist daher zur Anfrage auszuführen:

Beurteilung der Entnahme des Ateliers im Jahr 1996:

Ein Ausscheiden eines bisher als Arbeitszimmer behandelten Teiles einer Wohnung, das auf die ab 1996 geänderte Rechtslage zurückzuführen ist, ist als Entnahme zu werten, wobei der anzusetzende Teilwert als dem Buchwert entsprechend angesehen werden kann (vgl. Punkt 5. des Erlasses).

Beurteilung des neu adaptierten Ateliers:

Aufgrund der Angaben in der Eingabe übersteigen die Einkünfte aus der in den zu beurteilenden Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeit in keinem der angegebenen Jahre die nach Punkt 4.2 des genannten Erlasses geforderte 80-%-Grenze. Die Räumlichkeiten stellen daher - ungeachtet des Umbaues - kein Arbeitszimmer i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar. (

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