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Körperschaftsteuer - Teilwertabschreibung und verdeckte Ausschüttung bei eigenen Anteilen
Teilwertabschreibung und verdeckte Ausschüttung bei eigenen Anteilen (§ 8 Abs. 2 KStG)
Der Erwerb eigener Anteile (soweit erlaubt) bleibt buchungstechnisch erfolgsneutral. Sind die Anteile weniger wert geworden, dann ist die handelsrechtlich gebotene Teilwertabschreibung auch steuerlich vorzunehmen. Die Teilwertabschreibung soll nach der Rechtsprechung des BFH unzulässig sein, wenn sie auf Verlusten der Gesellschaft beruht; außerdem könnte im Erwerb von im Wert gesunkenen Anteilen eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden (Artikel von Bernhard Paus zum BFH-Urteil , I R 51/95, in BB 1998, 2138)