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SWK 32, 10. November 1998, Seite 709

Antrag auf Sollbesteuerung für 1997

(BMF) - Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1996 wurde § 17 Abs. 2 UStG 1994 dahingehend geändert, daß für Umsätze, die nach dem ausgeführt werden, Unternehmer,

1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder

2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben. Weiters hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne der Ziffern 1 und 2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) berechnet.

Für Umsätze vor dem war zwingend die Sollbesteuerung mit der Möglichkeit der Option zur Istbesteuerung vorgesehen. Für Umsätze nach dem ist es gerade umgekehrt. Wenn nun ein Unternehmer, der die Sollbesteuerung beibehalten wollte, übersehen hat, rechtzeitig einen Antrag auf Sollbesteuerung zu stellen, so bestehen von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen keine Be...

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