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Grunderwerbsteuer - Grundstückserwerb durch Initiatoren
Grundstückserwerb durch Initiatoren (§ 4 GrEStG)
Bei der Errichtung von Gebäuden im Rahmen sog. Bauherrenmodelle werden teilweise Miteigentumsanteile am Grundstück von den Initiatoren oder Funktionsträgern (z. B. Generalunternehmer) zunächst selbst erworben, um sie einschließlich der entsprechenden Gebäudesubstanz später bei sich bietender Gelegenheit an Interessenten weiterzuveräußern. In derartigen Fällen ist Bemessungsgrundlage lediglich die Gegenleistung für den Erwerb der Miteigentumsanteile am Grund und Boden. Für eine Besteuerung der darüber hinausgehenden Aufwendungen liegen die Voraussetzungen i. d. R. nicht vor, weil es an einer Einbindung in ein einheitliches Vertragswerk fehlt ( in BB 1998, 2150).