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SWK 32, 10. November 1998, Seite 114

Kanalanschluß OÖ

Im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben ist eine neuerliche Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr nur dann zulässig, wenn die Verzögerung der Herstellung des Anschlusses vom Abgabepflichtigen zu vertreten ist, ohne daß die Gemeinde zu der Verzögerung Anlaß gegeben hätte. - (§ 1 OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958, LGBl. Nr. 28 i. d. F. LGBl. Nr. 55/1968), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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