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Abfertigung - Teilbetragsentrichtung
•Abfertigung - Teilbetragsentrichtung
Der (urteilsmäßige) Zuspruch des Gesamtbetrages der Abfertigung ist jedenfalls durch das Gesetz gedeckt, wenn das Dienstverhältnis beendet und der Zeitraum, innerhalb dessen § 23 Abs. 4 AngG dem Arbeitgeber das Recht auf Abstattung der Abfertigung in Raten einräumt, im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz längst abgelaufen ist. (Zu § 23 Abs. 4 AngG; 9 Ob A 308/93)