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VfGH: Sonderabgabe von Erdöl
• Teilweise Aufhebung des § 4 des Bundesgesetzes, mit dem eineSonderabgabevonErdölerhoben wird - (Sonderabgabe von Erdöl, BGBl. 554/1980 i. d. F. BG BGBl. 557/1985, 312/1987 und 29/1991, § 4 SEG)
Die Wortfolge "2. bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage" in § 4 des Bundesgesetzes vom , mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. 554, i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. 557/1985, 312/1987 und 29/1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Die sachlich nicht begründbare Differenzierung der Abgabenbelastung von Rohölen und Erdölprodukten in § 4 SEG widerspricht entweder hinsichtlich der Abgabenhöhe bei Rohölen oder hinsichtlich der Abgabenhöhe bei Erdölprodukten dem Gleichheitssatz.
Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, entweder von der 8%igen Sonderabgabe bei Erdölprodukten oder der 2,4%igen Sonderabgabe bei Rohöl - entsprechend dem tatsächlichen Ausbeutesatz - die Steuerhöhe beim jeweils anderen Steuerobjekt entsprechend dem Ziel einer gleichmäßigen Abgabenbelastung festzulegen.
Da in beiden Beschwerde(anlaß)fällen lediglich die Sonderabgabe von Erdölprodukten Gegenstand des Verfahrens ist, mußte sich ...