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SWK 1, 1. Jänner 1995, Seite 002

VfGH: Flächenwidmungsplan

Keine unmittelbareAnfechtungsmöglichkeitdesFlächenwidmungsplanesin jenen Bundesländern, in denen es das Instrument der Bauplatzerklärung gibt - (hier: § 12 NÖ BO 1976 i. d. F. 6. Novelle LGBl. 8200-6)

Der VfGH hat vor der 6. Novelle zur NÖ BO 1976 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß der Eigentümer eines Grundstückes legitimiert ist, einen Flächenwidmungsplan (er ist Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes) insoweit mit einem (Individual-)Antrag nach Art. 139 Abs. 1 dritter Satz B-VG anzufechten, als dieser für das Grundstück eine bestimmte Widmungs- und Nutzungsart festlegt. Der VfGH sah in derartigen Fällen einen zumutbaren Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes an den VfGH heranzutragen - in Betracht käme nur ein formelles Baubewilligungsansuchen - mit Rücksicht darauf nicht als gegeben an, daß vom Antragsteller nicht erwartet werden kann, allein zu diesem Zweck die für ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen (§ 97 NÖ Bauordnung 1976) anfertigen zu lassen.

Nach der durch diese Novelle geänderten Rechtslage besteht seit dem nun auch in NÖ das Rechtsinstitut der Bauplatzerklärung. Diese bedarf lediglich eines A...

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