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Die speziellen Regelungen für Autos im UStG 1994 (Pernt)
Knapp vor Inkrafttreten des UStG 1994 hat der Ministerrat noch einige Änderungen beschlossen, welche in der Folge noch im Finanzausschuß abgeändert und ergänzt wurden.
Im wesentlichen geht es um die Verhinderung des legal möglichen Vorsteuerabzuges bei PKW, Kombis und Krafrädern.
1. Eigenverbrauchstatbestand bei Leasing und Reparatur von PKW
Auch nach dem UStG 1994 ist ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung, Miete oder den Betrieb von PKW, Kombi oder Krafträdern ausgeschlossen (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b), da diese Lieferungen oder sonstige Leistungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten. Nimmt ein Unternehmer derartige Leistungen im Ausland in Anspruch, so steht ihm nach der umsatzsteuerlichen Regelung mancher Staaten das Vorsteuerabzugsrecht zu.
• Beispiel
Ein österreichischer Unternehmer least einen PKW für die Nutzung in Österreich bei einem Leasingunternehmen mit Sitz in Luxemburg.
Der Leistungsort für die Vermietung von Fahrzeugen ist nach der Generalklausel des § 3 a Abs. 12 UStG 1994 an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. In obigem Beispiel ist der Unternehmerort der luxemburgischen Leasinggesellschaft also Luxemburg. Die Leasingrate unterliegt der luxemburgischen Umsatzsteu...