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SWK 1, 1. Jänner 1995, Seite T 2

Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

Aufgrund des § 245 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches wird verordnet:

§ 1. (1) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, sind nach § 245 Abs. 1 HGB gleichwertig, wenn sie

1. alle gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen und

2. nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaates aufgestellt und geprüft wurden, vorausgesetzt, dieser Mitgliedstaat hat die Siebente Richtlinie des Rates vom über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. Nr. L 193, 1 ff.) und die Achte Richtlinie des Rates vom über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. Nr. L 126, 20 ff.) umgesetzt.

(2) Der Bundesminister für Justiz macht diese Mitgliedstaaten durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt bekannt. Mit Stichtag sind dies folgende Staaten:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirla...

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